Heizraum
Muster-Feuerungverordnung MFeuVO
Vorschriften hinsichtlich der Aufstellungsräume für Feuerungsanlagen sind in den jeweiligen Landes-Feuerungsverordnungen und Landes-Bauordnungen festgelegt. Grundlage hierfür ist die Muster-Feuerungsverordnung MFeuVO.
Die Verordnungen der Länder stehen über allen anderen Vorschriften und Regeln.
Heizraum
Der Begriff Heizraum triff nur noch für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 50 KW zu !
Aufstellungsräume für Feuerungsanlagen / Heizungsanlagen
- bis 50 KW
- über 50 KW für flüssige und gasförmige Brennstoffe
werden nicht mehr als Heizraum definiert !!!
Besonderes Augenmerk bei Aufstellungsräumen für Feuerungsanlagen liegt in der Versorgung mit Verbrennungsluft -
Verbrennungsluftversorgung.
Heizräume müssen
- einen Rauminhalt von mindestens 8 m³ und eine lichte Höhe von 2 m,
- einen Ausgang ins Freie (oder Flure wenn Anforderungen erfüllt),
- Tür(en), die in Fluchtrichtung öffnen
haben.
Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig, Öffnung (die nicht ins Freie führen) müssen feuerhemmend und selbstschließend sein.
Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und untere Öffnung ins Freie - Mindestquerschnitt je 150 cm² (bei 50 KW, je KW mehr + 2 cm²) oder
2 (Lüftungs-)Leitungen mit äquivalenten Querschnitten haben.