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Verbrennungsluftversorgung, Verbrennungsluftverbund

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muß durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muß mindestens 4 m³ je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(5) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluß oder durch Gitter nicht verengt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.


Verbrennungsluftverbund

Für Feuerstätten bis 35 KW ist ein Verbrennungsluftverbund möglich. Der Bedarf an Verbrennungsluft (4m³ je KW) wird nicht nur durch den Rauminhalt des Aufstellungsraumes bestimmt, sondern angrenzende Nachbarräume (sofern diese zur selben Nutzungseinheit gehören) hinzugerechnet.
Zwischen den Verbundräumen muß eine Verbrenungsluftöffnung von mindestens 150 cm² vorhanden sein.

Unmittelbarer Verbrennungsluftverbund
Von einem unmittelbaren Verbrennungsluftverbund spricht man, wenn der direkt angrenzende Raum über ein Fenster oder eine Tür ins Freie und über das geforderte Raum(Luft)volumen verfügt.
Verfügt der Aufstellraum selbst über kein Fenster / Tür ins Freie muß der direkte Nachbarraum das erforderliche Volumen (4 m³ je KW) allein haben. Ansonsten wird das Raumvolumen aller Räume mit Fenster (welche sich im Luftverbund befinden) zusammenaddiert.

Mittelbarer Verbrennungsluftverbund
Ein mittelbarer Verbrennungsluftverbund liegt vor, wenn ein sogenannter "Verbundraum" (Raum ohne Fenster) zwischen dem Aufstellungsraum und dem Raum (oder Räumen) zum Verbrennungsluftverbund liegt. Der Rauminhalt aller Räume mit Fenster muß mindestens 4 m³ je KW betragen.




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