Im kommenden Jahr wird die Bundesimmissionsschutzverordnung novelliert.
Was ändert sich :
Die BImSchV gilt zukünftig für alle Heizungsanlagen ab 4 KW Heizleistung. Die bisherigen Grenzen lagen für Heizungsanlagen mit festen Brennstoffe bei 15 KW, bei Öl- und Gasheizungen bei 11 KW.
Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen, Herde usw. ) sieht die Novelle eine Typenprüfung vor, welche die Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid regelt und einen Mindestwirkungsgrad vorschreiben wird.
Zur Einhaltungen der Grenzwerte gelten aber äußerst großzügige Übergangszeiten :
| Anlage errichtet ab/bis | Übergangszeit |
| Vor 1975 | 2014 |
| 1975 - 1984 | 2017 |
| 1985 – 1994 | 2020 |
| Ab 1995 | 2024 |
Danach sind die Anlagen Außerbetrieb zu nehmen bzw. um- oder aufzurüsten.
Wer sich bis zum Inkrafttreten der neuen BImSchV eine neue Heizungsanlage bzw. Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe anschaffen möchte, sollte bzw. bei Holz-Heizkesseln auf den “Blauen Engel” und bei Kaminen und Kaminöfen auf das “DIN Plus-Siegel” achten.
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[…] Infos zu den Übergangszeiten für vorhande Kamine können Sie auf der Seite http://www.zentralheizung.de […]
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